Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

287. —

in welchen der Streit zwischen mehreren Gläubigern
über daS Vorzugsrecht erst nach dem 1. Jan. 1815
eintritt, di? Vorschriften der Preußischen Gesetze ohne
Rücksicht auf die, zur Zeit der Entstehung der For-
derung geltend gewesenen Gesetze, zum Grunde der
Entscheidung zu legen. Ist aber ctit wirkliches
Pfandrecht bestellt woro.n, so muß- der
Gläubiger bei demselben geschützt werden-
Gleichergestalt verbleibt den aus Urthcilcn eingetragenen,
sowie den stillschweigenden und gesetzlichen Hypotheken
ihr bisheriges Vorzugsrecht."
DaS Hypotheken-Patent vom 22. Mai 1815 ver-
ordnet nun zwar eine Anmeldung der Hypotheken auf
Immobilien, bestimmt aber §.9.:
„Diejenigen, welche sich nicht melden, behalten zwar
ihre Rechte gegen die Person ihre- Schuldners, oder
gegen dessen Erben, und können sich auch an daS
ihnen verhaftete Grundstück, insofern solches noch tu
den Händen dieses ihres Schuldners- oder dessen Erben
befindlich ist, halten. Gegen einen Dritten aber und
zu dessen Nachtheil soll ein solcher Gläubiger kein
Realrecht an das Grundstück ausznüben im Stande
seyn."
Hieraus folgt, daß also auch hier die Pfandrechte
auf Immobilien — und noch vielmehr auf Mobilien,
von denen das Hypotheken-Patent selbstredend gar nicht
.handelt — soweit sie nicht mit unter der Herrschaft
der Preußischen Gesetzgebung voll Dritten erworbenen
Rechten in Widerspruch gerathen, geachtet werden müssen
' somit zwar nach, den Gläubigern in -der zweiten und

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