Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

I
- 236 —
Vermögen oder den Nachlaß des Schuldners entstehen-
den Concurse behalten, ans den dritten Besitzer der
damit behafteten unbeweglichen Sache aber, welcher
nicht Erbe seines Vorfahren km Besitz geworden ist,
nur in so fern übergehen solle», alS dieselben diesem
dritten Besitzer bei der Erwerbung des Grundstücks
bekannt gewesen, voer in das gerichtliche Hypotheken-
buch eingetragen sind, und daß zu diesem Ende ein
dreijähriger Zeitraum zur Eintragung solcher Hypo-
theken offen bleiben solle, während deren die Anmel-
dungen auch noch das Recht gegen den Dritten er-
halten.
Dasselbe muß auch bei älteren Hypotheken auf be-
wegliche Sachen gelten, da sichtlich die erworbenen Rechte
nur insofern beschränkt werden sollen, als es zur Sicher-
heit sich in gutem Glauben befindender Dritter uöthkg
ist. ^7
2) Das PirblicationS-Patent vom 9. Sept. 1814
für die von den Preußischen Staaten getrennt gewesenen
mit denselben wieder vereinigten Provinzen bestimmt §. 15.:
„Wenn auf eine Classification der Forderungen
mehrerer Gläubiger ankömmt, so sind kn allen Fällen,

s) Wo die Hypotheken« und Concurs-Ordnung vom 17. Zan.
1723 volle Gesetzkraft hatte — waS aber nicht in allen
Theilen der Monarchie- der Fall war — konnte diese
Frage freilich nur bei Legat-Hypotheken Vorkommen, da
nach §. 29. derselben «künftig, eS sey gerichtlich oder
- außergerichtlich, kein Pfandrecht in beweglichen Vermögen
constituirt werden sollte, rS wäre dann dag Pfand
dem Creditori zu Händen gestellt/'

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer