Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

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genthum des Schuldners kommen, gehen. Das Publ.
Patent schützt nur die bis zur Einführung der Preußischen
Gesetze erworbenen Rechte, gestattet aber nicht, neue gegen
deren Satzungen (A. L. R. l. 20. §. 113.) zu erwerben.
Es tritt hier ein, was von Bülow^) von dem Falle,
wo der Schuldner stirbt, bemerkt, das sonst auf seiner
universitas haftende Pfandrecht wird nun secuuänm
quid generale. Nur aber wird da, wo eine uni-
versitas kacti, welche'dem Wechsel unterworfen ist,
Jegenstand des Pfandrechts ist, dasselbe auch auf jetzt
iru surrogirtc Sachen gehen, da dies '.tu*, bei der Special-
Hypothek solcher univer.-iilates gilt (L. 13. pr. L, 34.
pr, de pignor. 20. 1), und ebenfalls der Preußischen
Gesetzgebung gemäß ist. (A. L« R..I. 2. 8 32.30.38.)

5.
Die bisher entwickelten Ansichten entsprechen auch tut
Beseutlichctt dein, was in anderen ikandesthcilcn — mit
Ausnahme jedoch vott Sachsctt — verordnet worden.
Hier tritt nun gleich • N
1) die allgemeine Satzung des Publications-Patents
vom 5. Februar 1794 — bezogen im §. 99* Ä* G. O.
1« 51» —~ etn,
daß die gesetzlichen und stillschwcigettden Hypotheket»
zwar ihre bisherigen Vorrechte' gegen den eigentlichen
Schuldner uud dessen Erbctt, sowie bei einem über das

4) Abhandlungen über einzelne Materie» des römischen bür-
gerlichen Rechts, 1817 Thl. l. S. 135.

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