Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

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stellt werden; so muß der Gläubiger auch bei der, nach
den Vorschriften der Allgemeinen Gerichts-Ordnung statt
findenden Klassification als Pfand- oder Hypotheken-Gläu-
bkger angesehen werden. Unter mehrerer; älteren Gläubigern
wird die Priorität nach den bisherigen Gesetzen bestimmt.
Der Anspruch auf die dritte Klasse kommt jedoch den alteren
Hypothekengläubigern nur in so fern zu gut, als sie sich
vor dem 1. Septbr. 1826 melden, in welchem Falle
sie nach der Vorschrift des §. 9. zu behandeln sind, und
dadurch die im §. 10. angegebenen Rechte erlangen,
auch in Absicht der Bestimmung der Priorität die Zeit
der Anmeldung nicht beachtet werden. soll.' Wer sich bis
zu jenem Tage nicht gemeldet hat, verliert jeden Anspruch,
auf dic>e durch die älteren Gesetze - begründete Priorität
und ist lediglich nach unfern gegenwärtig cingcführten
Gesetzen zu bcnrtheilcn."
Es ergeben sich hieraus drei Grundsätze:
a) Alle nicht auf Pfandrechten beruhenden Bevorzugun-
gen von Forderungen .sind ohne Rücksicht auf die
' zur Zeit der Entstehung der Forderung geltend ge-
wesenen Gesetze nach den jetzigen Gesetzen zu beur-
theilen, die früheren Gesetze werden hier nicht als.
solche, welche schon jura quaesita gegeben hatten,
angesehen.
I>) Ist aber »-ein wirkliches Pfand- oder Hypothekenrecht--
unter der Herrschaft der alten Gesetze entstanden,
so währt dieses unbedingt fort, der also gesicherte
Gläubiger muß auch bei der nach den Vorschriften
der Allg. Ger. Ordnung statt findenden Classification
als Pfand, oder Hypotheken, Gläubiger angesehen

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