31.
Wie sind die vor Einführung der Preußischen Gesetzgebung entstandenen Pfandrechte auf Mobilien und Forderungen, und wie solche ältere im Lauf der bestimmten Präclusiv-Termine nicht angemeldeten Hypotheken auf Immobilien zu classificiren?
Abhandlung
von Sommer
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XXIV.
Wie sind die vor Ein»hrung der Preußischen
Gesetzgebung entstandenen Pfandrechte auf
Mobilien nnd Forderungen, nud wie solche
ältere im Lauf der bestimmten Präclustv-
Termiue nicht angemelderen Hypotheken
ans Immobilie» zn classtficiren?
Abhandlung
ron
.K o m m e v.
CPutl. Patent» vvni S. Februar 1794 §. 15. vom 2i. Zuiii
1825 §. 22. com 9. Sept. 1814 §. 15. vom 9. Nvv.
. 18i6 §. 19. vom ,5. Nov. 1816 §. 15,—Hypothenken-
Patent vom 22. Mai 1815 §. 9. vom 4. April 1818
§. 13. v. 16« 3«ni 1820 §. 13. 23.)
1.
*8ei der Classification von Forderungen in Concurö und
Liquidations-Prozeffcn >vird auf vor Einführung der Preußi-
schen Gesetzgebung entstandene Pfandrechte gewöhnlich nur
insofern Rücksicht genommen, als solche in den durch die
verschiedenen Hypotheken - Patente bestimmten Präclusiv-
Fristen oder durch Nachholung vor Eröffnung des Schuld-
Verfahrens die Rechte der dritten Classe erlangt haben.
Dies beruht indessen auf Irrthum, und eö ist diese
Frage einer näheren Anregung bedürftig. Erörtern wir
den Gegenstand zuvörderst fstr das Arnöberger Oberlandes-