Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

eigenibumsbesitzeS ftp jetzt ein Eigenthum der ^ Familie
vorhanden, und hierin succedire die Fan ^ e. Allcin richtiger
ist wohl die Ansicht des Herrn Dcrf , daß Personen,
welche schon vor Bekanntmachung der fremden Gesetze
ihr Succcssionsrecht verloren halten, auch jetzt dem Heim-
fall nicht entgegenstchen. Denn nach den Gesetzen vom
21. April 1825 soll das Heimfallsrecht in allen Fällen,
in welchen es vormals bestand, bis zur Ablösung noch
fcrnrrltt'il fortdauern. Es soll also nicht geschmäler
werden, welches doch wirklich der Fall' wäre, weirn
durch jene Personen jetzt der Heimfall verhindert werden -
sollte. Familiengut ist das Kolonat nicht geworden, da
der zeitliche Besitzer desselben es nach Belieben extra
f.imiliani veräußern kann. Auch dadurch, daß eine
besondere Jntesiat-Erbsofge in Ansehung desselben gesetzlich
bestimmt worden, ist daö Kolonat eben so wenig Familien-,
gut geworden alS daS übn'ge Vermögen durch die Be-
stimmung der allgemeinen Gesetze, daß die nächsten Ver-
wandten des Erblassers ab intestato darin succedirev
sollen, solches geworden ist.
23) Zu §. 121.122. Da dem Kolon das volle Eigen-
thum seines Kolonats beigelegt ist, so kann er solches
vhne -Zweifel auch verpfänden und auch außer der Fa,
milie verkaufen. Das Heimfallsrecht bleibt jedoch wie
vorhin bestehen, das Kolonat fällt dem Gutsherrn heim,
wenn kein successionsfähiger Verwandter des Schuldners
oder Verkäufers mehr am Leben ist. Der GutShert
braucht alsdann weder den Verkauf deS Guts, noch die
von dem Kolon darauf gelegte Hypothek anzuerkenncn.
Aber auch die vormals 'von ihm gatsherrlich rollsemirtrü

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