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N.a «h s ch r i f t.
Es zeigt sich hier ein Mangel in der Gesetzgebung
selbst, eine Nicht-Berücksichtigung der gewöhnlichen länd-
lichen Verhältnisse. Ein Bauer wurde nach dem Ueber-
trage rücksichtlich seines bis dahin besessenen Vermögens
für bürgerlich todt gehalten, er wurde dieserhalb schon
als lebend beerbt, und seine als Hausvater, als Fa-
miliengesetzgeber getroffenen Dispositionen waren Allen
heilig. Nach dem allgemeinen Landrechte geht dies nun
freilich nicht mehr an, diese Gesetzgebung führt in ihrer
Consequenz aber auch dahin, daß die kn Uebergabe-Ver-
trägen bestimmten Kkndtheile häufig gar nicht gefordert
werden können. Stirbt nämlich der Vater, der einen
bloßen Erbvertrag geschlossen hatte, so können die Kinder
die Kindtheils-Bestimmung nach §. 646. A. L. R. Th. I.
Tit. 12. als eine einseitige letztwillige Verfügung in
Anspruch nehmen; bei Uebergabe - Verträgen, so nach
§. 656. zu beurtheklen, ist aber nicht verordnet, daß
hier die Bestimmungen zu Gunsten Dritter die Kraft
einseitiger letztwilliger Verfügungen haben. Es können
also in solchem Falle die Kinder sich nicht darauf be-
rufen. Ob sie als Miterben des Vaters den Guts-
übernehmer zwingen können, sie dem Vertrage noch
hinzutreten zu lassen, bleibt in manchem Betrachte noch
zweifelhaft, da sie nicht immer Erben und keinenfalls allein
werdm, s. Piners km vorigen Jahrgang S. 218.—
Die Gesetzgebung muß hier also rinschreiten, und wenn
Einmal die Eltern unwiderruflich dem eitlen Kinde das