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etwaigen Schadens gerecht zu werden km Stande sry,
auf Grund des §. 158. Tit. 7. Thl. I. Allg. L. R,
salvo petitorio, eingeräumt, und den Verklagten Störun«
gen bei 20 Thaler Strafe untersagt. — Da indessen
die Verklagten im Jahre" 1831 es sich von Neuem bei-
gehen ließen, dessen ungeachtet in dem Pfaffenwäldchen
Holz zu fällen und zum Theil zu verkaufen, so veranlaßte -
dieses das Stift, auf Ersatz des durch diese Holzfällungen
veranlaßten Schadens zu klagen, die Verbindlichkeit der
Verklagten zum Schadens-Ersatz lediglich darauf gründend,
daß diese dem Pvssessorien-Urtel vom 3. October 1827
zuwider Holzfällungen sich eigenmächtiger Weise erlaubt
hätten.
Die Verklagten bestritten zunächst, daß das gewählte
Fundament zur Anstellung der Civilklage auf Schadens-
Ersatz genüge, und suchten sodann auch für sich den
Eigenthumsbesitz nachzuweisen. /
Das Gericht erster Instanz erkannte jedoch zu Gun-
sten des Klägers und verurtheiltc die Verklagten zum
Schadens-Ersatz.
In den Entscheidnngsgründl» wurde ausgeführt, daß
schon aus der QrÜklität eines Erblehngnts folge, daß
Verklagte ohne Consrns -Holz zu fällen nicht berechtigt,
daß aber abgesehen hiervon den Verklagten gegen das
im Besitze geschützte Stift der Beweis des Eigenthums
obliege, daß sie dieses nicht nachgewiesen, sondern höchstens
einen Besitz, über de» aber schon im Vorprozesse rechts-
kräftig erkannt, sey, dargethan hätten.
Auf die von de» Verklagten gegen diese Entscheidung
eingelegte Appellation erfolgte Reformatoria und Zurück-