28.
1) Begründet allein schon ein Possessorien-Urtel gegen den succumbirenden Theil eine Klage zum Ersatze des durch die dem angeordneten Besitzstande zuwider eigenmächtiger Weise vorgenommenen Handlungen entstandenen Schadens und entgangenen Gewinns? 2) Gilt dieses auch namentlich für den Fall, wo der Besitzstand blos vorläufig auf Grund des §. 158. Thl. I. Tit. 7. Allg. L. R. regulirt ist?
Rechtsfall
mitgetheilt von Fr. Th. Boele
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XXI.
1) Begründet allein schon ein Possessorien-
Urtel gegen den succumbirenden Theil
eine Klage zum Ersätze des durch die dem
angeordneten Besttzstande zuwider eigen-
mächtiger Weise vorgenommenen Hand-
lungen entstandenen Schadens und ent-
gangenen Gewinns?
2) Gilt dieses auch namentlich für den Fall,
wo der Besitzstand blos vorläufig auf
. Grund des §. 158, Lhl. l. Tit. 7. Allg.
L. R. regulirt ist?
Rechtsfall, mktgetheilt
' von
jFv. Ttz. voele.
^as Stift Keppel stritt sich schon seit längerer Zeit
mit den Erblehnträgern Gottfried Kahn und Heinrich
Stein zu Hof Buchen um den Besitz des sogenannten
Pfaffcnwäldchens, eines ungefähr 4 Morgen großen Hoch-
waldes; es wurde jedoch erst im Jahre 1827 das
pessessorium sununariissimum Seitens des Stifts
«»gestellt, und diesem auch, weil der letzte ruhige Besitz-
stand nicht ermittelt werden konnte, durch Erkenntniß
vom 3. October 1827, der Besitz einstweilen als dem-
jenigen Theilc, welcher dem andern am besten wegen