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Was die als Beispiel angeführte Gehalts-Beschlag*
nähme betrifft: so hat sich keineswcges die Praris hier-
über festgellt. Seit dem Jahre 1815 sind die verschie,
denartigsten Erkenntnisse bei den Untergerichten, bei den
Königlichen Ober-Landesgrrichten zu Hamm, Münster
und Halberstadt erschienen. Selten kam' eine Sache
zum Königlichen Geheimen Ober-Tribunal. Diejenigen
Gläubiger, welche durch ein ergangenes Erkenntniß be-
nachtheiligt waren, ergriffen ein weiteres Rechtsmittel,
und es profitirten hiebei nur die, welche nach Unter-
schied der Objecte ein ihnen vorthcilhaftes Judikat für
.sich hatten. Diese Verschiedenheit der Grundsätze, welche
auch oft bei demselben Gerichtshöfe wechselten, dauerte
fort, bis durch die Verordnung über Erckution in Civil-
sachen vom 4. März 1834 die Bestimmungen in §.16.
bis 20. gegeben wurden.
Meines Erachtens wäre cs also Zeit, Se. Majestät
den König um eine Verordnung zu bitten, wodurch auch
die gutsherrlichen Renten der Subhastatio« unterworfen
würden. Alle Gläubiger der Besitzer solcher Renten
müssen dies dringend wünschen.
Wenn man glaubt, daß eine eigentliche Subha-
statio» der Renten nicht statt finden könne, ohne, gegen
Rechtsprincipien zu verstoßen, weil die Renten rechtlich
als Forderungsrechte zu characterisiren, und daher nur
cedkrt oder assignirt werde» dürfte», so kann der Form
leicht dadurch genügt werden, daß die betreffende Rente
dem Meistbietenden auf Grund des Lkcitations-Protoeolls