11.
I. Ist die Frage, ob unter Eheleuten Gütergemeinschaft besteht, nach den Statuten des jedesmaligen Wohnorts des Ehemannes zu entscheiden, oder nur nach den Statuten des ersten Wohnortes nach der Heirath? II. Besteht in der Stadt Arnsberg unter Eheleuten Gütergemeinschaft, oder nur ein gegenseitiges Erbrecht? III. Ist nach dem Arnsberger Statut der überlebende Ehegatte verpflichtet, mit seinen Kindern zu schichten, oder kann er die Theilung ablehnen, und das von ihm herrührende Vermögen für sich behalten?
Rechtsfall
Mitgetheilt vom Ober-Landesgerichts-Referendar Wilh. Ulrich zu Arnsberg
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VII.
I. Ist die Frage, ob unter Ebeleute» Gü-
tergemeinschaft besteht, nach den Statu-
ten des jedesmaligen Wohnorts des Ehe-
mannes zu entscheide», oder nur nach
den Statuten des ersten Wohnortes nach
. der Heirath?
ii. Besteht in der Stadt Arnsberg unter
Eheleuten Gütergemeinschaft, ode-r nur
ein gegenseitiges Erbrecht?
III Ist nach dem Arnsberger Statut der
überlebende Ehegatte verpflichtet, mit sei-
nen Kindern zu schichten, oder kann er
die Lheilung ablehnen, und das von ihm
herrührende Vermögen für sich behalten?
R e ch t s f a l l *).
Mitgetheilt
vom
Oberlandesgerichts - Referendar Wilhelm Ulrich in ArnSberg.
In Sachen des CanzleischreiberS Theodor S. zu Bri-
lon, Klägers, gegen die Eheleute R. zu Gesecke, Der-
*) Der Recktsfall enthalt, neben der Beziehung auf das
ArnSberger Statut, noch so manche interessante Erörte-
rungen auS dem Gebiete des ehelichen Güterrecht-, daß
wir unS für denselben auch da- Interesse de- größer»
Kreises unserer Leser versprechen.
D Red.
6*