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DaS König!. Geheime Ober - Tribunal vernichtete
indessen auf die vom Verklagten ergriffene Nichtigkeits-
beschwerde das Erkenntniß 1L Instanz und stellte daS
I. Instanz wieder her auS nachfolgenden
Gründen:
Der Verklagte behauptet Nichtigkeit dieses UrtheilS
unter andern und hauptsächlich um deswillen, weil dem
§. 129 Tit. 2. Th. II. durch die §§. 700,862, 708.
1. XI. des A. L. R. derogirt werde, die Grundsätze
des Tit. XI. also verletzt und die Grundsätze des Tit. II.
ungebührlich angewendet worden, und diese Beschwerde
ist auch vollkommen begründet.
Nach der Lehre vom Darlehn können gemeine Sol-
daten ohne schriftlichen Consens ihres Compagnie, Chefs
gültiger Weise weder Darlehn noch Sachen auf Credit
entnehmen (§. 700, 862. XI) und als Ausnahme von
dieser Regel gilt (§. 708.) nur der Fall, wenn dem
unfähigen Schuldner der Vorschuß zu:
nothwendigen oder nützlichen Ausgaben verabreicht
worden, welche derselbe ohne.seine Schuld mit ei-
genen Mitteln nicht bestreiten konnte.
Mag nun nach der Lehre von den Rechten und
Pflichten der Eltern (§. 127, 129. II. II.) der Va-
ter, welcher sein Kind zu einer Bestimmung außer sei-
nem Hause widmet, auch Alles zu erfüllen verbunden
sein, was mit der gewidmeten Bestimmung verbunden
war — und Alles, was zu den nothwendigsten Bedürf-
nissen des Kindes gehörte, als eine in dem Nutzen des