Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 8 (1843))

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der Vater, welcher sein Kind zu einer gewissen Be,
stimmung außer seinem Hause widmet, eben dadurch
alle Handlungen und Verträge des Kindes genehmigt,
ohne welche das Kind diese Bestimmung nicht erfül-
len kann,
könne' nicht zur Anwendung kommen, weil einesteils
der Vater durch die dem Sohne geleisteten Baarzahlun-
gen diesen zur Erfüllung seiner Militairpflicht kn Stand
gesetzt habe, und anderntheilS, weil die angezogene Be«
stimmung voraussetze, daß der Vertrag des Kindes an
sich gültig sey. DieS letztere scp aber nicht der Fall,
indem, abgesehen von der Minderjährigkeit des Sohnes,
der letztere als Soldat ohne Einwilligung seines Com-
pagnie-Chefs kein gültiges Darlehn aufnehmen und ihm
in soweit auch keine Sachen auf Credit gegeben werden
durften. A. L. R. Th. I. Tit. 11 §. 700 «. 862.
Die Deputation des Königlichen Land- und Stadt-
gerichts zu Dorsten erachtete diese Einreden für gegrün-
det und wies den Kläger mit der Klage ab; auf die
aber vom Kläger hiergegen angebrachte Appellation
wurde von der Deputation des Königl. Oberlandes-
gerichts zu Münster das Erkenntniß reformirt und der
Verklagte zur Zahlung verurtheilt, weil letzterer nicht
aus dem Contracte des Sohnes, sondern aus einer in
des Vaters Nutzen erfolgten Verwendung belangt fty.
Den« eine solche Verwendung liege hier, da Kost und
Logis zu den nothwendigsten Lebensbedürfnisse» gehöre»,
nach §. 129. Th. II. Tit. 2. des A. L. R. unzweifel-
haft vor.

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