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ans eincck solche» Titel j, in Betreff dessen weder dem
materiellen Inhalte, noch der äußern oder inner» Form
nach etwas zu erinnern ist, so daß also mit dem Be,
fitze das entsprechende Recht erworben wird Es kann
also auch hierbei von Redlichkeit oder Unredlichkeit nicht
die Rede fein. Deshalb sagt auch Suarez (cfr. die
Materialien zum.Besitze und zur Verjährung von Si,
mon und v Strampff S. 219):
Der rechtmäßige Besitzer ist zwar immer in sensu
juris ei« redlicher Besitzer; aber aus der Unrecht,
Mäßigkeit des Besitzes folgt nicht die Unredlichkeit.
Es ist also Rechtmäßigkeit und Unrechtmäßigkeit des
Besitzes, von der Redlichkeit und Unredlichkeit dessel,
ben zu unterscheiden.
Wenn ich (heißt es §. 21-1) meine eigene Sache
Jemanden mit Gewalt abnehme, so ist mein Besitz un,
rechtmäßig, ich bin aber kein unredlicher Besitzer.
Die Rcchtmäßigkeit des Besitzes betrifft daher theils
die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften in Ansehung
des Titels, theils die Wahrheit der Thatsachen und die
Beschaffenheit der Dinge, um welche es sich handelt
In Ansehung der gesetzlichen Vorschriften darf es an
Nichts fehlen, indem die Unwissenheit der Gesetze nicht
entschuldigt. A. L. R. Thl. I. Tit. 7. ,§. 12 Ein
unverschuldeter Irrthum in Thatsachen dagegen schadet
nicht Der unrechtmäßige Besitzer kann nun sein ein
redlicher, ein unredlicher »md ein unrechtfertiger. Es
bestimmt das A L- R. Thl. I. Tit 7.
§. 10. Wer es weiß, daß er aus keinem gültigen
Titel besitzt, beißt ein unredlicher Besitzer.
. § 15. Wer' aus Unwissenheit der Gesetze in der Gül«
ti'gkeit. seines Titels irrt, heißt ein unrechtfertiger.
Ter Charakter der Redlichkeit oder Unredlichkeit bleibt
also, wie Suarez in den Materialien I. c. S. 220
sagt, das Wissen oder Nichtwissen des Besitzers. DaS
Landrecht macht indessen noch einen Unterschied, indem
es 1. c, heißt: