61.
Ueber Unredlichkeit des Besitzes
Vom Herrn Land- und Stadtgerichts-Director Evelt in Dorstem
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Wett (affert, fo bezahle er, wie es in anderen Staate«,
wo die Regierungen ganz besonders ernstlich wirkliche De»
fttifldnen der Armen wünschen, für unvermögende Jnqui»
fitett« hie Deftnsionen. Es wird aber auch daohne gehen,
wie bisher, und mit dem öffentlich »mündlichen Verfahren
sich von selbst beweisen, wie pflichtgetreu die Defensoren
sinde
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XL1X.
lieber Unredlichkeit des Besitzes.
Mitgetheilt
vöm
Herrn Land» und Etadtgerichts-Oirector Gvtlt in Totsten»
9Iach der Theorie des Alkg. Landrechts sind bei der
Lehre vom Besitze drei Momente zu unterscheiden, nach
welchen sich die verschiedenen Formen des Besitzes regu»
siren, nämlich: 1) Absicht, 2) Titel und 3) die lieber»
zrugung des Besitzers, mit welcher er die Sache besitz»/
: Die. Absicht entscheidet über die Vollständigkeit
oder Un Vollständigkeit des Besitzes, indem der-
jenige, Welcher eine l^ache zwar als fremdes Eigenthiilrt,
jedoch in det Absicht, darüber für sich zu verfügen,
chithin also z. B. als Pächter besitzt, ein unvollständiger
Besitzer genannt wird, wogegen derjem'ge, welcherb«
Sacke als sein eigen besitzt, ^vollständiger Besitzer ist.
A. L. R. Lhl. 1. Tit. 7. §. 6 — 7.
Der Titel entscheidet dagegen über Rechtmäßig»
kei t des Besitzes, indem rechtmäßiger Besitzer derjenige
ist, welcher aus einem gültige» Titel besitzt, d. h.