Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 8 (1843))

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durfte also gar keiner neuen Bestimmung darüber, daß
Urtheile der Gerichtshöfe durch Ministerial-Rescripte nicht
aufgehoben werden können. Diese in der obigen Kabinets*
Ordre wiederholte Bestimmung ist augenscheinlich nur um
des Gegensatzes willen darin ausgenommen worden. Denn
nach dem Berichte des Justiz-Ministerii handelte es sich
lediglich um die legislatorische Entscheidung der Frage:
ob der Chef der Justiz die von den Gerichtshöfen erlas-
senen Dekrete, mit Ausschluß der Erkenntnisse, im Be-
schwerdewege aufzuheben befugt sei?
Das Corp. jur. Fried, hielt nach dem ursprüng-
lichen Gesichtspunkte fest, daß das Justiz-Ministerium,
als eine Aufsichtsbehörde, nur bei Beschwerden gegen
einzelne Beamtete oder ganze Gerichtshöfe entschreiten
dürfe 4S). Tie A. G. O. ging einen Schritt weiter und
autori'sirte den Chef der Justiz, Beschwerden gegen einzelne
Verfügungen der Landes,Justiz-Kollegien auzunehmcn49).
Ueber die Art und Weise ihrer Erledigung spricht sich
der §.13 nicht weiter aus. Derselbe verordnet zuletzt
noch, daß es den Partheicn unbenommen bleibt, sich
in dergleichen Bcschwcrdesachen an des, Königs Majestät
zu wenden. Eine Argumentation aus dieser Stelle ist
ebenfalls gewagt, indem sic nur darauf hindeutrt, wel-
ches Mittel dem Beschwerdeführer noch übrig bleibt, wel-
cher gegen die nachtheilige Verfügung eines Obergerichtcs
bei dem Justiz-Departement keine Hülfe erlangt hat.

"1 §§- 12—16 IN. 1.
«) z. 13- III- 1.

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