Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 8 (1843))

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gesichert, mitbiu Alles gethan hat, was von einem he-
nus pater familias verlangt werden mag, sein Recht
vereitelt. Der Richter kann aber, vermöge seiner Stel
lung, hier keincsweges ändernd und wildernd eingreiftn,
da dieselbe es ihm nicht gestattet, die aequitas auf
Kosten der veritas zu begünstigen.
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tu ölxaia, «AA’ inl rw ' xqIvhv tuvtu. Plato Apol.
Socrat. pag. 35. C.
Der oben ausgestellte Satz bleibt, seiner herben Folgerun-
gen ungeachtet, nicht minder wahr, namentlich für das
preußische Recht. Hier führt schon die Vorschrift, daß der
rcquirircnde Richter von dem requirirten die Beachtung der
preußischen Prozeß» Vorschriften gesinnen soll, auf die
Annahme der Anerkennung senes Prinzips (P. O. Tit. 10.
§. 223), noch mehr und unzweideutiger aber die Bestim-
mung des §. 25 der Einleitung zur P. O., zufolge deren
der Richter die dort aufgestellten Grundsätze „in jedem
Prozesse" zur Anwendung bringen soll. In Bezug auf
die formelle Verfolgung der fraglichen Ansprüche
steht also in Preußen nichts im Wege ') es ist nun-

>) Die Frage über die Autorisation zum Prozesse ist ledig-
lich nach Art. 46a des Cod. civ. zu beurtheilen. Die
Nvthwendigkeit der Autorisation ist ein Ausstuß des ma-
teriellen Rechts, welches über die Handlungsfähigkeit deS
Vormundes, wie überhaupt, so auch im Prozesse, ent-
scheidet. Wo daS preußische Prozeßrecht weiter gebt, als
der Art. 464, da geschieht diese- offenbar, um dem
preußischen Vormundschaftsrichter unter die Arme zu
greifen (vergl. hierbei §§. 28 u. SLb. Tit. 8 der P. £>.).

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