Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 8 (1843))

49. I. Bei der auf Gesammteigenthum beruhenden ehelichen Gütergemeinschaft können nur beide Eheleute vereint testiren II. Haben beide vereint testirt, so kann der überlebende, die Gütergemeinschaft mit den Kindern fortsetzende Gatte das Testament nicht ändern : Rechtsfall

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XXXVII,
I. Bei der auf Gesammteigenihum beruhen-
den ehelichen Gütergemeinschaft können
nur beide Eheleute vereint l«-stiren.
II Haben beide vereint testirt, so kann der
überlebende, die Gütergemeinschaft mit
de» Kindern forrsetzende Gatte das Te-
stament nicht ändern.
R e ch t S f a l l.
mitgetheilt
Von
Kammer.

^ie vorliegende Rechtsfrage ist in den folgenden drei Er-
kenntnissen entschieden, w.lche auch rückstchtlich der ver-
schiedenen Gesichtspunkte, aus denen sie den Rechtsfall
aufgefaßt haben, anziehend sind.

E r k e u n t n i ß.
In der ordentlichen Prozeßsache des Alexander Strö er
zu Hoinkhausen, Kläger wider die minderjährigen Kin,
der des Joseph Volmer, nämlich den Joseph und KaSpar
Volmer daselbst, Verklagte,
VIII,

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