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6$ fragt sich nur, ob die Ungültigkeit des ganzen Der/
träges eo ipso davon eine Folge ist. An und für
sich können nui« freilich sehr wohl zwei von einander
gesonderte vertragsmäßige Verpflkchtrmgen in Einem
Dokumente konstituirt werden, -welches sodann zwei ver-
schiedene Verträge enthält, von welchen nach der Rcchts-
regel utile per inutile non vitiatur der eine un-
gültig sein kann, ohne daß dadurch der Gültigkeit dcS
andern geschadet ward. Wäre im vorliegenden Falle
eine solche Ansicht gerechtfertigt, so würde die Aufhe-
bung der Punktations - Regulirung des Schuldenwesens,
so wie diejenige einiger Mo- und Immobilien, also
Nr. I.» l!l. und Nr. V.» VIII. der Eine und zwar
der Hauptvertrag die Bestimmung sub Nr. IV., der
andere und zwar der Nebenvertrag sein. Ter letztere
giebt nur dem Beklagten Dortheile, und es konnte mög-
lich sein, daß diese Vortheilc den Beklagten zur Ein-
gehung des Hauptvertrages motivirt hätten. Auch un-
ter dieser Annahme würde der Hanptvertrag nicht ipso
jure null, sondern nur Beklagter zum Rücktritte von
demselben berechtigt sein. Allein diese ganze Ansicht ist
bei dem in Rede stehenden notariellen Vertrage nicht
zulässig. Die Bestimmung Nr. IV. bildet keincswcges
im Gegensätze der übrigen Bestimmungen einen beson-
der», einen Nebenvertrag, sondern sie ist ein integri-
render Theil des ganzen Vertrages.
Derselbe kündigt sich gleich im Eingänge als Ver-
gleich an, als abgeschlossen zu Beseitigung der Streitig-
keiten, welche über die Erfüllung der Punktation unter
den Partheien entstanden waren. Hält man diesen Ge-