Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 8 (1843))

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gerichtlichen Abschließung nichts. Anderntheils paßt
die angeführte Gesctzstelle nur auf „Nustikalstellen",
und dazu gehört ein Hans in der Stadt nicht,
auch dann nicht, wenn dessen Eigenthümer in der
Kommune einige Ländereien besitzt, welche er bc-
wirthschaftet: es bedurfte also, der stipulirten Leib-
zucht ungeachtet, nicht der gerichtlichen Abschlic-
ßung des Vertrages.
2. wird die Aufhebung des Vertrages verlangt, weil
Verklagter seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt, na-
mentlich den mit 15 Sgr. wöchentlich für Kläger
stipulirten Nothpfennig nicht bezahlt habe. Ver-
klagter hat sich hierauf gar nicht erklärt; die
Thatsache muß also in Contumaciam feststehend
angenommen werden, und bat nach Nr. 2 der
Punktation zur rechtlichen Folge, daß Kläger von
dem Vertrage abgehcn kann und dieser dann als
nichtig betrachtet werden soll. Dem widerspricht
nun Beklagter mit Bezug auf den notariellen Ver-
trag vom 27. Januar 1839, weil durch diesen
die Punktation bereits aufgehoben und dabei der
damalige Zustand des Vermögens zum Grunde
gelegt worden. Kläger dagegen hält diesen nota-
riellen Vertrag für ungültig. Ist er dies, so
konnte der frühere gerichtliche auch nicht dadurch
aufgehoben werden, bestand mithin fort und es
müßte dann dem Kläger freistehen, seine Klage
direkt auf Aufhebung des gerichtlichen Vertrags
zu richten, ohne daß es ihm obgelegen hätte, vor-
her die Annullation des notariellen Vertrages aus.

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