Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 8 (1843))

37. 1) Die Vorschrift des A. L. R. Thl. I. Tit. 11. §. 603 findet nur auf Rustikalstellen Anwendung, welche noch in einem gutsherrlichen bäuerlichen Nexus stehen, und nur zum Besten des die Stelle übernehmenden Contrahenten 2) Ein Vertrag, wodurch sich Jemand der Disposition über ein zu erwerbendes Vermögen begiebt, ist nicht als Erbvertrag anzusehen : Rechtsfall

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XXVII.
1. Die Vorschrift des A. L. R. Thl-1. Tit. 11.
S. 603. findet nur auf Rustikalstellen An-
wendung, welche noch in einem gutsherr-
lichen bäuerlichen Nerus stehen, und nur
zum Besten des die Stelle übernehmen-
den Contrahenden.
2. Ein Vertrag, wodurch sich Jemand der
Disposition über ein zu erwerbendes Ver,
mögen begiebt, ist nicht als Erbvertrag
anzusehen.

Rechtsfall,
Mitgetheilt
vom
Herrn Oberlandesgerichts-Assessor Pape zu Dortmund.
Aerm. Heinr. Möller, Ackerbürger zu Schwerte, schloß
am 31. Oct. 1836 einen, unterm 20. Nov. gericht-
lich seinem Inhalte nach anerkannten Vertrag mit seinem
Sohne Ludolph, wornach jener diesem sein bewegliches
und unbewegliches Vermögen erb- und eigenthümlich un-
ter gewissen Bedingungen, namentlich auch der, ihm
lebenslängliche Verpflegung, Wohnung, Kleidung zu ge-
währen und wöchentlich 15 Sgr. zu zablcn, übertrug,
vm. 25

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