Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 8 (1843))

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niemals eine Verjährung durch Besitz an*
fangen."
§. 625. „Wer zwar vollständiger redlicher Besitzer
ist, aber keinen Titel seines Besitzes Nachweisen
kann, zu dessen Gunsten wird die Verjährung erst
in dreißig Jahren vollendet."
§. 627. „Ter Nachweis, daß der Verjährende die
Sache oder das Recht als sein eigen in Besitz ge-
nommen und besessen habe, ist dazu nothwcndig."
(cf. hierüber Simon und v. Strampff Rechts,
Sprüche U. S. 431.)
§. 628. „Dagegen schadet der Nachweis, daß die
Besitznehmung ursprünglich auf den Grund
eines zur Erlangung des Eigcnthums nicht geschickten
Titels geschehen sei, der Verjährung nun in so fern,
als dadurch zugleich die Unredlichkeit des Besitzes
dargethan ist."
in vollkommenster Ucbereinstimmung, ohne daß man
nöthig hat, zu einer an sich ungenügenden Erklärung
(Entsch. a. a. O S. 424—427. Arndts a. a. O.
S. 634 u. 635) durch Annahme einer verschiedenen
Bedeutung eben desselben Ausdrucks in den §§. 579,
591 u. 6281 seine Zuflucht zu nehmen.
Ist dagegen die Bedeutung desselben Ausdruck- in
den genannten §§. überall dieselbe; ist ferner anzuneh-
men, daß im §. 628 unter einem zur Erlangung des
Eigenthums nicht geschickten Titel nur die Geschäfte zu
verstehen sind, wodurch ihrer Natur nach blos Deten-
tio» oder unvollständiger Besitz erzeugt werden soll;
ist im §. 591 jede Ersitzung auf den Grund eines

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