Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 8 (1843))

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angenommen, gar nicht fundirt, weil Kläger eines
Lheils gar nicht behaupten kann, daß die Quelle,
resp. deren Wasserabfluß, seit rechtsverjährter Zeit
ausschließlich von ihm, resp. den Dorbesitzern
des Gartens, benutzt sei, andern Theils auch nicht
angeben kann, wie hoch der Wafferstand durch
rechtsverjährten Besitz festgestellt worden, am we-
nigsten hat Kläger die Requisite einer qualificirten
Verjährung, wodurch die Freiheit von den gesetz-
lichen Beschränkungen erworben, angegeben, ge-
schweige dargethan. Sonach liegt gar kein Fall
vor, in welchem für den Kläger gegen die poli-
zeiliche Entscheidung noch der Weg Rechtens ge.
gen die vom Kläger vorgenommenen Stauungs-
Anlagen offen gestanden hätte.
Die Abänderung des ersten Erkenntnisses hat sonach
keinem Zweifel unterliegen können.
In der Revisions-Instanz wurde zuvörderst der
entgangene Gewinn des Klägers auf jährlich 499 Thlr.
24 Sgr. festgestellt und dadurch die revisible Summe
nach gewiesen.
Das Geheime Ober * Tribunal erließ hierauf das
folgende Erkenntniß:
In Sachen des Fabrikanten Asean Lutter oth An-
drea e zu Mühlhausen, Klägers, jetzt Revidenten, wi-
der die Müller Heinrich Adolph Werner, Christian
Bader, Adolph Heise und Gottfried Weber zu
Mühlhausen, Verklagte, jetzt Revisen, erkennt da-
Königl. Geheime Ober-Tribunal für Recht:

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