Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 8 (1843))

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ritn Grundstücke, das sonst keinen Abfluß hat, daS Was»
ftr aufnehmen, eben so kann aber auch der Besitzer deS
unterhalb belegenen Grundstücks verlangen, daß ihm
vom Besitzer des oberhalb helegenen Grundstücks daS
Wasser nicht entzogen werde.
Hiernach darf Kläger den Wasserabfluß feiner Quelle,
der insbesondere zur Verstärkung des Popperodaer Müh-
lenbachs dient, zum Nachtheile des Gewerbebetriebes der
Verklagten nicht verhindern und eben deshalb auch nach
§§. 1 bis 5 jenes Edikts ohne polizeiliche Erlaubniß
keine Stauungs-Anlagen vornehmen. In soweit ist das
Eigenthum und die Dispositions-Befugniß des Klägers
an der in seinem Garten befindlichen Quelle, gleich
einer gesetzlich nothwendigen Servitut, zu Gunsten der
Verklagten beschränkt, sofern er nicht einen spcciellen
Rechtstitel, wodurch er von dieser gesetzlichen Einschrän-
kung seines Eigenthums befreit worden, Nachweisen kann.
Eben daraus folgt dann auch
sä 2., daß die vom Kläger aus dem Eigcnthnme
blos abgeleitete Defugniß zur unbeschränkten Dis-
position über die Quelle keinen specicllen Rcchts-
titel abgrbcn kann, der den Kläger berechtigte, sich
den gesetzlichen Beschränkungen zu entziehen und
der polizeilichen Entscheidung zuwider sein angeb-
liches Recht im Prozesse geltend zu machen. Ties
besagt auch mit klaren Worten der §. 40 der
Verordnung vom 26. Tee. 1808. Eben so we-
nig ist ein solcher besonderer Rechtstitel die vom
Kläger in Bezug genommene Verjährung, denn
diese »st selbst, wie auch schon der erste Richter

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