Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 8 (1843))

291

tareit und Uferbewohner durch Hemmung deS Ab-
flusses derselben nichts unternommen oder verändert
werden."
Dieser dagegen:
„Einer schon vorhandenen Mühle darf ein Nachbar,
durch dessen Grundstück das zu ihrem Betriebe nöthige
Wasser fließt, dasselbe nicht entziehen."
Beide §§ sprechen von Flüssen, und finden daher
keine Anwendung, wo eö sich von einer Quelle handelt.
Beide sprechen von Nachbaren und Uferbewohncrn,
zu deren Nachtheile der Ablauf des Wassers nicht ge-
hemmt werden darf, oder die den vorhandenen Müh-
len das nöthige Wasser nicht entziehen dürfen. Ver-
klagte sind anerkannt keine Anlieger oder Nachbaren 4)
der Quelle des Klägers, da diese unmittelbar, ohne ein
fremdes Grundstück zu berühren, in den Popperodacr
Bach einmündet. Beide Gesctzstellen sprechen von einem
Nachtheile, welcher den Nachbaren oder Uferbewohnern
oder den vorhandenen Mühlen durch das Anhalten des
Wassers verursacht wird. Verklagte haben nicht behaup-
tet, daß ihnen durch die Anlage des Klägers ein Nach-
theil zugefügt werde, sie gründen ihr Widerspruchsrecht
vielmehr nur auf allgemein gesetzliche Bestimmungen, ohne
Thatsachen anznführen, welche das Gesetz zu seiner An<
Wendung voraussetzt.

Die erste Mühle (Fabrik des Kläger-) liegt einig» tau-
send Schritt, die Mühle des Verklagten aber mindestens
»ine halbe Stunde vom Ausfluß der Quelle.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer