Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 8 (1843))

27. 1) Läuft gemeinrechtlich die Verjährung von Kapitalien vom Tage, wo zuletzt Zinsen bezahlt, oder vom Tage ab, wo zuerst wieder Zinsen fällig geworden? 2) Kann der §. 569. Allg. L. R. I. 11. gestattete Gegenbeweis der Unredlichkeit bei der Verjährung durch Nichtgebrauch auch durch Nachweise eines beim Verjährenden bestandenen Rechtsirrthums geführt werden? 3) Muß die Eideszuschiebung über diesen Gegenbeweis nothwendig auf einzelne bestimmte Thatsachen, oder kann sie auf die allgemeine Thatsache des eigenen Bewußtseyns der Unredlichkeit, als eine im Gemüth vorgehende, innere, Thatsache, gerichtet werden? Rechtsfall

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XXI.
1. Läuft gemeinrechtlich die Verjährung von
Kapitalien vom Tage, wo zuletzt Zinsen
bezahlt, oder vom Tage ab, wo zuerst
wieder Zinsen fällig geworden?
2. Kann der §. 569. A. L. R. I. 11. gestat-
tete Gegenbeweis der Unredlichkeit bei
der Verjährung durch Nichtgebrauch auch
durch Nachweise eines beim Verjähren-
den bestandenen Rechtsirrthums geführt
werden?
S. Muß die EideSzuschiebnng über diesen
Gegenbeweis nothwendig auf einzelne
bestimmte Thatsacken, oder kann sie auf
die allgemeine Thatsache deS eigenen Be-
wußtseins der Unredlichkeit, als eine im
Gemüth vorgehende, innere Thatsache,
gerichtet werden?
R e ch t s f a l U
Mitgetheilt
von
Kammer.

^ie ehemalige Westphälische Ritterschaft führte bei dem
Kaiserlichen Reichskammergericht einen Prozeß für die
Steuerfreiheit der Rittergüter. Zur Deckung der da-

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