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Seelen) finden sich namentlich über das Güterrecht —
außer manchen Gewohnheiten und Observanzen — Ge-
setze der Fürsten von Wied - Neuwied, Wied - Runkel,
Solms - Braunfcls, Solms - Lich - Hohensolms - Nassau,
der Kurfürsten von Trier, Mainz und Cöln, der
Grasen von Sayn-Hachenburg, Sayn - Altenkircheu,
der Reichsstadt Wetzlar u. s. w., die sich alle mehr
und weniger in ihrer Integrität erhalten haben. Eine
wissenschaftliche Darstellung derselben war gewiß von
großer Wichtigkeit. Der Verfasser hat sich durch seine
gelungene Arbeit ein großes Verdienst um die Kultur
jener Rechte erworben. Ihnen allen liegt die fränki-
sche Partikular-Gütergemeinschaft zum Grunde, und der
Verf. mußte daher von selbst zum allgemeinen deutschen
Güterrechte kommen, obgleich seine Arbeit vorzüglich für
den Ostrhein bestimmt ist. Diese Arbeit ist um so wich-
tiger, da man seit mehreren Jahren schon darauf be-
dacht ist, jene vielen, in einzelnen Details verschiedenen
Provinzialrechte zu kodifizircn, und-es daher vor Allem
Noth thut, sie., wissenschaftlich znu durchdringen. Der
vom Ministerium für Gesetzgebung rrvidirte Eiktwurf des
ostrheinischen Provinzialrechts von 1837 umfaßt einen
hübschen Octavband- von Gesetzen, ju großem Schrecken
Aller, die nach diesem Maaßstabe die Zahl und den
Umfang der zu erwartenden Provinzialrechtsbücher be-
messen! Der rheinische Landtag ward-wenigstens durch
dieses und andere Provinzialrechte so.erschreckt, daß er
sie schlechtweg reponirte.
Ter Derf. gicbt: 1. Einleitung. Grundsätze deS
ältesten deutschen Güterrechtes. 11. Rechtlicher Begriff
und Bedeutung der Gütergemeinschaft. Hl. Anfang der
ehelichen Gütergemeinschaft. IV. Was gehört in die
Gütergemeinschaft. V. Ueber bewegliches Vermögen and
Errungenschaft. VI. lieber Jllat und Erbe. VII. Rechts-
verhältnisse der Gatten und des Vermögens während der
Ehe. >111. Aufhören der Gütergemeinschaft. IX. Ueber
Nießbrauch der Ehegatten. X. Ueber Schulden der Ehe-