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von Mobilien bisher stattgehabte Erhebung s. g. UnrathL,
gelber ganz unzulässig sey. Ta nun der §. 75. aus-
drücklich von vorbedüngenen Belohnungen spricht,
das Rescrkpt aber die Unrathsgelder für ganz un-
statthaft erklärt, so konnten diese Bestimmungen aller-
dings auch auf einen Fall angewendet werdm, wo solche
Gelder vorbedungen waren. Die gegen diese Anwendung
gerichtete Beschwerde erscheint also unbegründet.
Es soll ferner die im §. 5. Nr. 10o. der Ver-
ordnung vom 14. December 1833 bezeichnet« wesentliche
Prozeßvorschrift verletzt scyn, indem einem gesetzlich be-
weisunfähigen Beweismittel Beweiskraft beigelegt worden
scyn soll, denn es sey auf einen durchaus irrelevanten
Eid erkannt. Diese Beschwerde trifft den Appellations-
Richter nicht, da derselbe auf den Eid nicht erkannt,
cs vielmehr nur bei dem desfallsigen, gegen den Ver-
klagten schon rechtskräftig gewordenen ersten Urtel be-
lassen bat, weil er gegen den Klager keine härtere
Entscheidung treffen konnte. Es paßt aber auch der hier
angegebene Verletzungsfall auf den vorliegenden Fall nicht,
da ein Eid, auf den erst erkannt ist, kein beigebrach-
tes oder aufgenommencs Beweismittel und weil ein un-
erhebliches Beweismittel, oder vielmehr ein Beweis-
mittel über eine unerhebliche Thatsache noch kein solches
ist, dem die Beweiskraft gesetzlich mangelt. Endlich
sollen die Prozeß-Verhandlungen und Urtel nichtig seyn,
weil dem Gesetze vom 1. Juni 1833 darin nicht genügt
sey, daß ein Protokollführer zugezogcn worden.
Diese Beschwerde muß indessen schon deßhalb ver-