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Gründe.
Der Appellations-Richter ist der Meinung, daß der
Kläger mit den für den Verkauf der Grundstücke und
Mobilien des Verklagten berechneten Unrathsgeldern, ob-
wohl ihm solche in dem zwischen beiden Theilen geschlos-
senen Abkommen gesichert worden, gesetzlich unbedingt hätte
abgewicsen werden müssen; er hat es jedoch bei der Ent-
scheidung des ersten Urtels belassen, worin dem Kläger
Noch ein Eid auferlegt ist, weil sich der Verklagte bei
diesem Erkenntniß beruhigt habe. Tie vom Kläger hie-
gegen angebrachte Nichtigkeitsbeschwerde ist auch gegen
das erste Urtel gerichtet. Dkeß ist jedoch unzulässig, da
die Nichtigkeitsbeschwerde nur gegen Erkenntnisse statt
findet, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel offen ist,
hier aber der Kläger die Appellation eingelegt hatte. Dem
Richter zweiter Instanz wird der Vorwurf der Verletzung
eines Rechtsgrundsatzcs gemacht, indem der Implorant
glaubt, daß die im Erkenntniß angeführten gesetzlichen Be-
stimmungen nur in dem ^alle Anwendug finden könnten,
wo kein Abkommen getroffen ist. Allein der vom Richter
allcgirte §. 75. Tit. 13. Tbl. 1. des A. ?. R. besagt:
Wenn Geschäfte, zu denen eine gewisse Klaffe von Per-
sonen bestimmt ist, von andern, die zu derselben nicht
gehören, auf eine an sich erlaubte Art gegen eine vor-
bedungene Belohnung übernommen worden, so darf doch
eine solche Belohnung die, den Personen der anderen Klasse
vorgcschriebene Tare niemals übersteigen. Das ferner
allcgirte Ministerial-Rescript vom 30. Mai 1834
(Jahrbücher, Heft 90. S. 495.)
erklärt sich damit einverstanden, daß die bei Versteigerungen