50.
Ein mit Bewirkung einer Auction Beauftragter kann keine versprochenen Unraths-Gelder, sondern nicht mehr an Gebühren, als taxmäßig sind, ungeachtet eines höheren Versprechens, fordern
:
Rechtsfall
mitgetheilt von Sommer
663
XXXIX.
Ein mit Bewirkung einer Auction Beauf-
tragter kann keine versprochenen Unraths-
Gelder, sondern nicht mehr an Gebühren,
als tarmäßig sind, ungeachtet eines höhe-
ren Versprechens, fordern.
Rechtsfall, mitgetheilt
vou
A o m m e r.
(31. L. R. Thl. I. Tit. 13. §. 75.)
In Sachen des vormaligen Auetions-Commissars W.,
Klägers jetzt Imploranten wider den Gastwkrth C. W. H.,
Berklagtm jetzt Implorate», erkennt das Königl. Geheime
Ober-Tribunal für Recht:
daß die gegen das Urtel der Deputation des Civil-
Senats deS Königl. Ober-Landesgerichts zu Arnsberg
vom 1. Juni 1839 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde
als unbegründet zurückgewiesen, auch dem Imploranten
die Kosten des Verfahrens aufzulegen, davon jedoch
die gerichtlichen außer Ansatz zu lasse».
Bon Rechts wegen.