Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 7 (1841))

50. Ein mit Bewirkung einer Auction Beauftragter kann keine versprochenen Unraths-Gelder, sondern nicht mehr an Gebühren, als taxmäßig sind, ungeachtet eines höheren Versprechens, fordern : Rechtsfall

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XXXIX.
Ein mit Bewirkung einer Auction Beauf-
tragter kann keine versprochenen Unraths-
Gelder, sondern nicht mehr an Gebühren,
als tarmäßig sind, ungeachtet eines höhe-
ren Versprechens, fordern.
Rechtsfall, mitgetheilt
vou
A o m m e r.
(31. L. R. Thl. I. Tit. 13. §. 75.)

In Sachen des vormaligen Auetions-Commissars W.,
Klägers jetzt Imploranten wider den Gastwkrth C. W. H.,
Berklagtm jetzt Implorate», erkennt das Königl. Geheime
Ober-Tribunal für Recht:
daß die gegen das Urtel der Deputation des Civil-
Senats deS Königl. Ober-Landesgerichts zu Arnsberg
vom 1. Juni 1839 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde
als unbegründet zurückgewiesen, auch dem Imploranten
die Kosten des Verfahrens aufzulegen, davon jedoch
die gerichtlichen außer Ansatz zu lasse».
Bon Rechts wegen.

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