Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 7 (1841))

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daß die Klage in einer kurzen Zeit nach der Störung
angestellt werde, so hätte dies ausdrücklich verordnet werden
müssen, und da dies nicht geschehen, so kann der Verlust
des Rechts nicht anders, als unter den allgemeinen Vor-
aussetzungen der Klageverjährung eintreten, also nur durch
Ablauf von 30 Jahren.
Sonach stellt sich die Beschwerde als ungegründet dar,
und Implorant muß die Kosten derselben nebst der ver-
wirkten Strafe tragen.
Berlin, den 8. December 1840.
(gez.) Sack.

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