661
Soviel sich hiergegen eknwenden ließe, so muß das
Urtel doch bestehen, weil die erhobene Beschwerde diesen
Entscheidungsgrund nicht angefochten hat, und wenn
man auch annehmen könnte, die Beschwerde enthalte
jedenfalls die Behauptung, daß der Richter die gesetz-
liche Vorschrift, daß die Possessorien-Klage binnen sechs
Monaten verjähre, nicht beachtet habe — doch diese
letztere Behauptung ungegründet ist. Es eristkrt kein
Gesetz, welches diese kurze Verjährungsfrist aufstellt, der
§. 45. im Tit. 44. der Prozeß - Ordnung spricht nur
von der Klage des Pächters gegen den Verpächter und
dies specielle Verhältniß gestattet keine analoge Anwen-
dung jener Vorschrift auf andere Fälle. Minksterkal-
Verfügungen sind keine Gesetze nnd !n judicando nicht
entscheidend. Im §. 1. Tit. 31. der Prozeß-Ordnung
bezieht sich das Wort neuerlich nur auf die Zeit vor
der stattgefundenen Störung, die Possessorienklage soll
stattfinden, wenn der Kläger unmittelbar vor der Störung
und insofern also neuerlich sich im Besitz befunden hat.
Dies ergiebt sich aus der Vergleichung mit der im
8. 12 it>. gegebenen Vorschrift, daß bei der Instruction
des possessorii nur auf solche ?acta, welche den vor
der eingeklagten Turbation unmittelbar vorhergegangencn
Besitz betreffen, gerichtet werden soll, da eben dieser
Besitz im §.14 ib. der neueste Besitz genannt ist, sowie
aus §. 154. Tit. 7. Thl. 1. des A. L. R., wo ganz
unbedingt ausgesprochen ist, daß derjenige zu schützen sey,
welcher nachzuweisen vermöge, daß er sich unmittelbar
vor der erfolgten Entsetzung oder Störung im ruhigen
Besitze befunden habe. Sollte es auch darauf ankommen.