Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 7 (1841))

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That nichts anderes sagen, als: ich habe den Eid an-
genommen, und will ihn schwören, zugleich aber auch
mein Gewissen mit Beweis vertreten.
Der Gegenbeweis könnte demnach nur in dem Falle
§ub a. erheblich und zulässig seyn, in den sämmtlichen
Fällen sub B. wird er stets unerheblich und resp un-
zulässig erscheinen müssen. Nun kann aber, ob jene oder
diese Fälle vorliegen, der Regel nach definitiv erst vom
erkennenden Richter festgestellt werden. Daraus folgt
dann, daß der instruirende Richter die Erhebung dieses,
nicht nur seiner Relevanz, sondern auch seiner Statt-
haftigkeit nach zweifelhaften Gegenbeweises der Regel nach
vorläufig auszusetzen, und dem Ermessen des Urtheils-
fassers vorzubehalten haben wird.
2) Durch Relation des eventuell defe-
rirten Eides. Hier kann, wie ich früher gezeigt habe,
von Erhebung eines Beweises und dawider zu führenden
Gegenbeweises überhaupt nicht die Rede seyn, weil es
nun lediglich auf den Eid ankommt. Acceptirt diesen
der Producent und Relat nicht sofort, so wird eben da-
mit der Bcweissatz gegen ihn festgestellt. Acceptirt er
ihn, so ist mit Erhebung des Eides zu verfahren, und
es wird dadurch jede sonstige Beweisaufnahme auf die
Thatsache unstatthaft.
3) Durch Gewissensvcrtretung. Erklärt
der Product, er wolle gegen den eventuell deferirten Eid
diese wähle», so ist zwar die sofortige Aufnahme der von
ihm über den Beweissatz vorgeschlagenen Beweismittel
an und für sich unbedenklich zulässig. Ob aber diese
Beweisführung dann Gegenbeweis gegen den vom

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