Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 7 (1841))

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erst aus dem jetzt vorliegenden gemeinsamen Ergebnisse
des Beweises und Gegenbeweises, alS eines Ganzen,
beurtheilt werden müssen, in wie fern nunmehr der Fall
des Eides vorliege, oder nicht.
8. Oder dem Producenten mißlänge sein Le,
weis. DieS kann der Fall seyn:
g. so, daß er vollständig gegen sich be,
weist. In diesem Falle könnte zwar der Eid, weil er
unzulässig, und mithin für deferirt nicht zu achten ist,
dem Gegenbeweise nicht^imWege stehen, der letztere
erschiene aber offenbar unerheblich, weil schon der
Producent selbst für den Producten bewiesen hat.
b. Oder so, daß der Producent unvollständig gegen
sich, oder so unbedeutend für sich bewiese, daß ihm daS
Suppletorkum nach dem Resultate seiner Beweisführung
nicht auferlegt werden könnte, oder endlich, daß sein Be-
weis ganz ohne Resultat wäre.
Für diese Fälle ist gerade der Eid deferirt, und
der Voraussetzung nach auch schon acceptirt. Sin son-
stiger Beweis des Producten über die nämliche Thatsache
würde hier grade eben so unzulässig erscheinen, als
neben einem unbedingt angetragenen und angenommenen
Eide. Denn so wie jene Falle vorliegen,*) ist mit dem
Eintreten der Bedingung der vorher nur eventuelle An,
trag ein unbedingter geworden. Der Product würde also,
wollte er auch für diese Fälle Beweis ««treten, in der
*) DieS ist aber häufig sehr rweifelhaft, und erst durch da» Erkennt-
niß zu erfahren, ob und wer zum nothwendigen Eide kommen
werde. Warum sofite nun der«Product uicht durch Gegenbe-
weise verhindern dürfen, daß der Producent rum nothwen-
frigcn Cn&c Fomme ? ©ontnur.

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