Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 7 (1841))

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unserer Zeit und des hochsinnigen Regenten werden, dm
unS Gott gegeben, damit sie einen Theil der Garantien
vertreten, welche durch die am 22. Mai 1815 kn Aus«
sicht gestellte Verfassung gewährt worden seyn würden.
In einer Verfassung wird man wenigstens nicht sagen,
daß der Regent und seine Minister daö Recht haben,
die Angeklagten ihren zustä'ndigm Rkchtem zu entziehen rc.
— Weitere Ausführungen sind hier nicht am Orte, es
genügt, den Gesichtspunkt angedeutrt zu haben, der unserer
Gesetzrevksion neues Interesse gebm könnte, und — trügt
uns nicht alles — geben wird. Es ist ein Großes,
einen König zu besitzen, der eine der größten Aktien, am
Bildungskapktal unserer Zeit besitzt, der das Heil des
Staats in wechselseitigem Maaßhalten von Herrscher
und Beherrschten findet. Mäßigung ist das große Gesetz,
wer cs überhört, der ist gerichtet, so Johannes von
Müller.

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