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Macht, den deutschen Bund, übrig. Natürlich kam man
das eine nur verabscheuen, und dem andern Preußen sich
nicht unterwerfen, und da die Verfassung die freie Be-
wegung dieser europäischen Macht ersten Ranges nur
hemmen könnte, was kein Preuße wünschen kann, so wird
man sich nach gerade wohl dabei beruhigen können, daß
von einer eigentlichen Verfassung im modernen Sinn« bei
«nS nicht die Rede sryn Jiarf,
Ziamit ist nun aber nicht gesagt, daß der Despo-
tismus die Verfassung unseres Staates sey. Er ist ein
deutscher, ein geschichtlicher, und hat als solcher ein
Kapital von hergebrachten politischen Rechten und Ga-
rantien der Unterthanen, welche eine weise Regierung,
auch ohne durch die Form einer Constitution gebunden
zu seyn, gern anerkennt. Nur mit einem sich wirklich
frei glaubenden Volke kann eine Regierung in unserer
Zeit Großes auörichtcn. Die Institutionen der Land-
wehr, der Stadte-Ordnung, beweisen den Geist der Re,
gierung hier hinreichend. Grade weil die am 22. Mai
1816 in Aussicht gestellten Rcichsstände jetzt versagt
sind, wird die Regierung um so mehr die imereu Ga-
rantien, auf die ein deutsches Volk ein Recht hat, aner-
kennen und schützen, so daß man die Vortheile einer
Verfassung ohne ihr beengendes Rüstzeug hat. Als eine
solche Garantie erscheint nun z. B. der Grundsatz, daß nur
unabhängige, nur die zuständigen Richter über Leib und
Gut erkeunen. Nur unter diesem Beding ist das Recht
der Privatfehde in Deutschland durch Kaiser Mar, den
letzten Ritter, aufgehoben, statt dem Gottesurtel der Fehde
sollte man sich Schiedsrichtern oder dem Reichsgerichte