Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 7 (1841))

27. Die Garantien des Volks im Rechte

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XX.
Die Garantien des Volks im Rechte.

Won
Komme».

Mein muß es seyn zwischen Fürst und Volk! Darum
ist cs erfreulich, daß die Preußischen Stände die Con-
stitutionsfrage zur Sprache gebracht und dem Könige
Gelegenheit gegeben haben, sich darüber mit gewohnter
Entschiedenheit auszusprechen. Wenn man die Verhält-
nisse unseres Staats genau erwägt, konnte wirklich von
einer Constitution, von Rcichsständen, die mehr als eine
Art Staatsrath sind, nicht mehr die Rede seyn. Der
Staat, den die Regenten, nicht das Volk, geschaffen,
bildet- im Inneren noch keine vollendete Einheit. Nicht
einmal eine Reichsmatrikel ist vorhanden, und bleibt so
lange unmöglich, als nicht im Osten wie im Westen die,
seit die Steuerpflichtigen zugleich den Krieg persönlich
führen und seine Kosten tragen, grundlos gewordenen
Steuerbefreiungen aufhören. Daß die Neichsstände
selbst — zumal die, die Privilegien der Kurmärker rc.
sicher vertretende Pairökammer — eine solche Reichs-

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