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Die gegen Erkenntnisse in Possessorien-Sachen statt findende Nullitäts-klage - wenn sie überhaupt statt findet - ist auf eine Instanz beschränkt
:
Rechtsfall
mitgetheilt von Sommer
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XVI.
Die gegen Erkenntnisse in Possessorieu-
Sachen statt findende Nullitätsklage —
wenn sie überhaupt statt findet — ist auf
Eine Instanz beschränkt.
Rechtsfall, mitgetheilt
VOM
ft
Sommer.
(A. G. O. I. ZI. §. 18. 1. 16 §. 2.)
3« Sachen der Frau von Pape zu Antfeld Klägerin
gegen die Einsassen daselbst war die Klägerin durch ein
am 24. Novbr. 1831 verkündetes Erkcnntniß des Justiz-
Amts Brilon mit ihrer possessorischen Klage abgcwicscn. Es
ward von derselben dagegen vorzüglich aus dem Grunde,
weil es an der obervormundschastlichen Authorisativn zur
Anstellung der possessorischen Klage gemangelt habe, die
Nullitätsklage augestcllt, und durch das Erkenntm'ß vom
5. Marz 1836 zurückgcwicsen Auf die dagegen erhobene
Appellation erwiderten dic Appellate«, daß nach A. G. O.
1. 31. §. 18. die Nullitätsklage nicht statt finde. Das
Ober-Landesgericht zu Arnsberg hob aber am 27. Juli 1838