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diesem Grunde das Recht als ein den Gemeinden im
Allgemeinen zustehcndes betrachtet werden müsse, so lag
cs den Verklagten ob, sperielle Gründe anzugeben, um
diese Behauptung zu rechtfertigen. Dieses ist nicht ge-
schehen. Noch viel weniger ist die Jagd früherhin und
vor dem Jahre 1806 als eine unmittelbar den Commu-
ncn zustehcnde Jagd, deren Vortheile der Gemeine als
solcher zugcflossen, betrachtet und behandelt worden. Um-
gekehrt ergibt sich vielmehr aus den Derklagtcrscits hier-
über abgegebenen Erklärungen das Gcgcnthcil.
Und hiernach mußte daher das erste Urthcil insoweit
wieder hcrgcstellt werden. Nur darin ist der erste Richter
zu weit gegangen, wenn er den Klagern schlechthin das
Recht zur ausschließlichen Ausübung der Jagd in
dem ganzen Umfange des Amtes Olpe zucrkannt hat.
Nach den Acten ist cs nicht zu bezweifeln, daß außer
den Grundeigenthümern, welche klagend ausgetreten sind,
sich noch mehrere Grundbesitzer in dem Amte Olpe finden,
welche an dem Prozeß nicht Theil genommen haben.
Diesen müßten ihre Rechte in Beziehung auf die Theil-
nähme an der Ausübung der Jagd in. so weit um so
mehr Vorbehalten bleiben,*) als die bisherige Verpachtung
nur als das Surrogat der wirklichen Ausübung be-
trachtet werden kann.
•) Auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt dürften die Recht«
der übrigen Grundbesitzer nicht verloren gewesen seyn, da
Erkenntnisse nur für di« Partheirn von Wirkung sind.