Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 7 (1841))

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gegen das Attentat des Jacobs, der sogar noch ohne
Leibeserben, in coelibato versire, protestirt und über
das Vermögen desselben sofort ein Inventar errichtet
werden.
Eine ähnliche Requisition wiederholten Prior und
Convent am 14. August 1772, nach dem am 27. Juli
erfolgten Ableben des Testators, weil es Rechtens
und Herkommens, daß eines Leibeigenen Hab-
schaft dessen Herrn zufalle.
Gegen diese, selbst bei vorausgesetzter Leibeigenschaft,
höchst crorbitanten Anmaaßungen, beschwerten sich die
Erben Jacobs beim Officialatgerichte zu Werl, während
gleichzeitig auch der Abt Klage gegen sie erhob-. Die
Sache wurde aber schon am 2. October desselben Jahres
dahin verglichen, daß der Nachlaß den Erben Jacobs
verbleiben, letztere dagegen der Pfarrkirche zu Oberkirchen
jährlich zwei Gulden pro anniversario zahlen, dafür
eine Wiese pro hypotheca stellen und im Uebrigen
alle Gerechtsame des Klosters, als Leib - Eigenthumherm
gerade so anerkennen sollten, als ob keinTestament
gemacht worden wäre.
Auf diese Weise wurden die anmaaßlichen Rechte
des Klosters nothdürstig gerettet, jedoch in so allgemeinen
Ausdrücken anerkannt, daß es nach wie vor dem langsam
gestaltenden Gange der Zeit überlassen geblieben scyn
würde, die Bestrebungen des Abts und seiner Brüder
mit Erfolge zu krönen oder zu Nichte zu machen; wenn
die seit der französischen Revolution gedrängte» Erfolge
der Gesetzgebung, nicht rasch für das letzte entschieden
hätten.

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