6.
Ueber den Begriff der litis denunciatio nach der Allgem. Gerichts-Ordnung Thl. I. Tit. 17. §. 1-34.
Von Boele
99
II.
Ueber den Begriff der ilt!sdenru»c!stio nach
der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Thl. l.
Tl't. 17. S. 1—34.
Von
V o e l e.
$. 1.
^urch ein Justizministerial-Rescript vom 9. Juni 1834
ist der Grundsatz ausgesprochen, daß die litis deuun-
ciatio ohne Rücksicht darauf, ob sie begründet oder nicht,
vom Richter des Hauptprozeffes dem Litisdenuneiaten
mitzutheilen sey. Es ist darin dem Richter des Haupt-
Prozesses die Befugniß abgesprochen, die bei ihm ange-
brachten unbegründen Litisdenunciationen durch bloße Ver-
fügungen zurückzuweisen.
Durch ein anderes Rescript vom 18. September
1826, ist bestimmt, daß die Contumazialfolgen des aus-
bleibenden Litisdenuneiaten im Urtheile selbst festzu-
setzen.*)
*) Ergän,ungen drr Preuß. Rechtsbücher von Grafs, Koch
ti. f. w. ,ur A. G. O. Thl. l. Tit. 17.
7*