Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 57 = 2.F. 21 (1910))

Nachlese zur Unmöglichkeitslehre. Z
Daß in dem Schuldverhältnis ein Müssen steckt, ist schon
seit langem von romanistischer und germanistischer Seite an-
erkannt, wofür nur die Namen Brinz und v. Amira ge-
nannt zu werden brauchen. Aber die Erkenntnis, daß in dem
Anspruch des Klageberechtigten ein Müssen, die Haftung stecke,
hat noch nach einer anderen Richtung hin Wellen geworfen.
Rechtsschutzanspruch des Anspruchsberechtigten und Müssen,
Haftung des Beklagten gehören zueinander. Darum können
wir alle, die einen Rechtsschutzanspruch schon vor Erhebung
des Prozesses als vorhanden anerkennen, hierher rechnen, vergl.
Uebersicht bei Langheineken, Urteilsanspruch S. 2ff. und
bei Degen kolb, Beiträge zum Zivilprozeß S. 3 ff., 20 ff.;
Literaturzitate bei Richard Schmidt, Lehrbuch des Deutschen
Zivilprozeßrechts S. 16 Anm. 2, S. 23 Anm. 2; Wind-
scheid - K i p p § 122 Anm. 6; dazu neuestens Geib, Rechts-
schutzbegehren und Anspruchsbetätigung passim. Wir dürfen
sogar diejenigen hierher rechnen, die den konkreten Rechtsschutz-
anspruch in dem abstrakten aufgehen lassen, wie jetzt erst wieder '
Geib. Selbst die sind hierher zu zählen, die erst durch die
Prozeßerhebung den prozessualen Rechtsschutzanspruch entstehen
lassen. Es bleibt also nur die Gruppe derer übrig, deren An-
schauungen wesentlich von Sohm und Köhler vertreten
werden. Näheres hierüber wird unten noch gebracht werden,
hier muß der kurze Hinweis auf den dogmatischen Zusammen-
hang von Haftung und Rechtsschutzanspruch genügen.
Wenn auch eine Stellungnahme zum Rechtsschutzanspruch
nicht umgangen werden kann, so hat unsere Untersuchung doch
von dem Begriff des Müssend und der Haftung auszugehen.
Hierzu ist allerdings noch einiges zu bemerken.
Das Müssen des Schuldners ist die Notwendigkeit des
Leistens. Diese Notwendigkeit trifft den Schuldner, insofern er
von dem Gläubiger zur Leistung gezwungen werden kann.

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