Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 57 = 2.F. 21 (1910))

Schuldübernahme.

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führung gelangt ist. soll hier abgesehen werden ^). Zweifellos
richtig ist aber der Gedanke, daß an das Schweigen des Gläu-
bigers innerhalb einer bestimmten Zeit das Präjudiz des Ein-
verständnisses mit der Schuldübernahme nur geknüpft werden
darf, wenn hinreichend sichergestellt ist, daß es an der zum
Wirksamwerden der Schuldübernahme erforderlichen Grund-
lage nicht fehlt. Als das geeignete Mittel hierzu hat sich uns
schon in anderem Zusammenhang die Vorlegung der vom
Uebernehmer zum Zwecke der Verwendung gegenüber dem
Gläubiger ausgestellten und dem Altschuldner übergebenen Ur-
kunde ergeben. Auch bezüglich des Inhalts dieser Urkunde
kann auf bereits Gesagtes verwiesen werden.
Im Falle des § 416 dürste es sich aber am besten empfehlen,
wenn die Urkunde — die hier zum mindesten öffentlich be-
glaubigt sein müßte — beim Grundbuchamte eingereicht würde
und im Original dort zu verbleiben hätte. Die im § 416
vorgesehene Mitteilung an den Gläubiger hätte in Verbindung
mit einer beglaubigten Ausfertigung jener Urkunde durch das
Grundbuchamt zu erfolgen. Aus einem später auszuführenden
Grunde würde es sich endlich empfehlen, wenn die Tatsache
der ergangenen Mitteilung im Grundbuch bei der zur Siche-
rung der zu übernehmenden Schuld eingetragenen Hypothek
vermerkt würde.
2. Die Genehmigungsfiktion des § 416 setzt den Gläu-
biger der Gefahr aus, durch sein bloßes Schweigen
Sicherungsrechte, die ihm bisher zu standen (also
z. B. das Recht gegen einen Bürgen oder im Falle einer
Gesamthypothek das Recht auf Befriedigung aus einem neben
dem vom Altschuldner veräußerten Grundstück ihm haftenden
Grundstück eines Dritteigentümers), infolge des Eingreifens von
292) Auch davon, daß die Fassung von Abs. 1 des oben mitgeteilten
tz 1269 wenig erfreulich ist.

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