Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 57 = 2.F. 21 (1910))

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Emil Strohal,

tischen Bedürfnisse, welchen die Schuldübernahme gerecht werden
soll196), lassen es als unabweisbar erscheinen, daß in den vor-
geführten zwei Fällen, und zwar im ersten mit dem Eintritt
der Bedingung und im zweiten mit der getroffenen Verein-
barung, die Vorschriften des § 418 Abs. 1 zur Anwendung
gebracht werden. Es muß also angenommen werden, daß die
Hypothek auf dem Grundstück des bisher neben dem Altschuldner
persönlich haftenden Erwerbers nunmehr zur Sicherung des
gegen diesen sich richtenden persönlichen Anspruchs, der nach
dem Vertragswillen des Gläubigers und des Erwerbers den
Anspruch gegen den Altschuldner ersetzen soll, fortbesteht197).
Damit sind wir wieder zu einem für die Erkenntnis des
Wesens der Schuldübernahme entscheidenden Ergebnis gelangt.
Denn wenn die charakteristische Wirkung der Schuldübernahme
auch dadurch herbeigeführt werden kann, daß derjenige,
welcher zunächst nur eine kumulative persönliche
Haftung neben dem Altschuldner übernommen
hat, zufolge der mit dem Gläubiger getroffenen,
auf Ersetzung der persönlichen Haftung des Altschuldners durch
die bereits bestehende persönliche Haftung des Uebernehmers
gerichteten Abrede als Alleinschuldner übrig bleibt,
so ist hiermit ein neues Argument gegen die Sukzessionstheorie
gewonnen. Ganz abgesehen davon, daß der dem Gläubiger
nunmehr als Alleinschuldner Gegenüberstehende, wie in allen
Fällen der rechtsgeschäftlichen Schuldübernahme, mit einem
196) Vergl. auch die von Bruns in Z. f. Rechtsgesch. l, 98 nach-
gewiesene Verwendung des constitutum debiti alieni (in Verbindung mit
einem zwischen Gläubiger und bisherigem Schuldner geschlossenen pactum
de non petendo) behufs Herbeiführung des Effektes einer privativen Schuld-
übernahme. Dazu noch Regelsberger bei Endemann Bd. 2 S. 534
Anm. 20.
197) Vergl. zur Ausführung des Textes noch § 432 des sächs. BGB.
und § 4i des preuß. Ges. über den Eigentumserwerb re. v. 5. Mai 1872.

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