Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 57 = 2.F. 21 (1910))

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Emil Strohal,

Besteht dagegen ein Regreßrecht des Altschuldners gegen den
anderen Gesamtschuldner nicht, so ist dieser wegen der Be-
friedigungswirkung der Schuldübernahme notwendig befreit
(§ 422). Setzt man ferner voraus, daß dem Gläubiger bis
zur Schuldübernahme außer dem im Eigentum des Ueber-
nehmers sich befindenden Grundstück noch ein zweites, sei es
im Eigentum des Altschuldners, sei es in dem eines Dritten
stehendes Grundstück haftete, so ergibt sich allerdings ein Unter-
schied gegenüber der nach § 91 ZVG. eintretenden Behandlung.
Denn während nach dieser im analogen Falle die Hypothek
nach § 1181 Abs. 2 erlischt, beruht die Erlöschung der Hypothek
hier, wo eine Zwangsversteigerung nicht stattgefunden hat und
die Befriedigung des Gläubigers daher auch nicht als aus
dem Grundstück erfolgt gelten kann, auf § 418 Abs. 1 Satz 2
in Verbindung mit § 1175 Abs. 1 Satz 2.
Für den Zweck dieser Ausführung ist der zuletzt erwähnte
Unterschied ohne Belang. Worauf es wirklich ankommt, ist
allein, daß es zahlreiche Fälle der rechtsgeschäst-
lichen Schuldübernahme gibt, in denen mit ihr
für das Verhältnis des Gläubigers zum Alt-
schuldner derselbe rechtliche Erfolg eintritt, wie
wenn jener durch diesen befriedigt worden wäre.
Die Verpflichtung des Uebernehmers gegenüber dem Gläubiger
einbarte Schuldübernahme erfüllen könne (so insbesondere v. Blume,
Novation S. 91). Diese Behauptung ist aber nur cum grano salis richtig.
Für den durch den Erfüllungsübernehmer zu befreienden Schuldner kann
es, wie die Ausführungen des Textes zeigen, von größtem Interesse sein,
praktisch so gestellt zu werden, wie er gestellt sein würde, wenn er den
Gläubiger effektiv befriedigt hätte. Durch eine zwischen dem Erfüllungs-
übernehmer und dem Gläubiger vereinbarte Schuldübernahme kann aber
dem bezeichneten Interesse des zu befreienden Schuldners nur entsprochen
werden, wenn sie mit der im Texte besprochenen Erfüllungswirkung ver-
bunden ist. Um so wichtiger ist, daß die Schuldübernahme diese Wirkung
haben kann und oft genug hat.

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