Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 57 = 2.F. 21 (1910))

348

Emil Strohal,

des Gläubigers frei, so fehlt es an einem allgemein
durchgreifenden Grunde für die Weiterhaftung des
Bürgen, des Pfandes, des hypothekarisch belasteten Grundstücks
auch dann, wenn die Befreiung des bisherigen Haupt- bezw.
persönlichen Schuldners im Wege einer ohne Zustimmung des
Bürgen, Pfand-, Grundstückseigentümers vereinbarten Schuld-
übernahme erfolgt ist. Denn, wennschon das zwischen dem
früheren Schuldner und dem Bürgen bezw. dem Pfand- oder
Grundstückseigentümer bestehende Verhältnis, zufolge dessen dieser
jenem gegenüber die Last der Schuld zu tragen hatte, auch
jetzt noch praktische Wirkungen äußern kann ^2), so vermag
hieraus doch der Gläubiger keine Rechte abzuleiten. Die grund-
sätzliche Entscheidung des § 418 Abs. 1 Satz 1, 2 rechtfertigt
sich daher auch für diese Gestaltungen, und zwar um so mehr,
als nur durch sie klare, unzweideutige Ergebnisse erzielt
werden 163).
Beachtung verdient noch der Fall, wo die nach § 414
vereinbarte Schuldübernahme eine Schuld betrifft, für die bis-
her neben der Haftung des Altschuldners auch eine Haftung
eines dem Altschuldner gehörenden Gegenstandes bestand. Eine
auf den Standpunkt der Sukzessionstheorie sich stellende Gesetz-
gebung müßte, wenn irgendwo, so doch gewiß bei dieser Lage
die zugunsten des Gläubigers bisher bestehende Pfand- bezw.
hypothekarische Haftung ungeachtet des Wechsels in der Person
des Schuldners fortdauern lassen. Das Gesetz entscheidet jedoch
162) So z. B. in der Weise, daß der infolge der Schuldübernahme
befreite Altschuldner von dem bisherigen Bürgen, der im Verhältnis zu
ihm die Last der Schuld zu tragen hat, den Ersatz des von ihm an den
Schuldübernehmer als Aequivalent für die Schuldübernahme Geleisteten
verlangen kann.
163) Die Rechtsordnung muß nämlich bezüglich der im § 418 Abs. 1
behandelten Fragen Durchschnittsentscheidungen treffen. Aus einem anderen
Verfahren würde sich eine nicht erträgliche Rechtsunsicherheit ergeben.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer