Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 57 = 2.F. 21 (1910))

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Emil Strohal,

§ 5. Einfluß der Schuldübernahme auf die bisherigen
Sicherungsrechte des Gläubigers.
I. Einfluß auf bürgschaftliche und gegenständ-
liche Haftungen.
1. Wenn Z 418 in seinem Abs. 1 grundsätzlich bestimmt,
daß infolge der Schuldübernahme die für die Forderung be-
stellten Bürgschaften und Pfandrechte erlöschen, und daß,
wenn für die Forderung eine Hypothek besteht, das gleiche gilt,
wie wenn der Gläubiger auf sie verzichtet, so zieht er dadurch
eine durch das Wesen der Schuldübernahme gebotene Folge-
rung. Der entscheidende Grund ist, daß sowohl der Bürge
als auch der dritte Eigentümer der Pfandsache oder
des mit einer Hypothek belasteten Grundstücks
mit dem Augenblick der Verbürgung bezw. mit der Pfand-
oder Hypothekbestellung, eventuell mit dem Erwerb des Eigen-
tums an der mit einem Pfandrecht oder einer Hypothek be-
lasteten Sache grundsätzlich eine feste und ihm gegen
seinen Willen nicht entziehbare Anwartschaft
auf den Eintritt in die Forderung des durch ihn befriedigten
Gläubigers gegen denjenigen Schuldner hat, zu dessen Gunsten
die Verbürgung erfolgt, bezw. der für die Pfand- oder hypo-
thekenrechtlich gesicherte Schuld persönlich haftet (vergl. §§ 774,
1143, 1173, 1225, 1249). Da nun der Gläubiger im Falle
einer Schuldübernahme sein Recht gegen den bisherigen
Schuldner ausgibt, so ist dem Bürgen bezw. dem Eigentümer
der für die Schuld dieses Schuldners pfandrechtlich oder
hypothekarisch haftenden Sache der eventuelle Eintritt in die
bezeichnete Forderung unmöglich gemacht. In einer ohne den
Willen des Anwartschaftsberechtigten derart erfolgenden Ent-
ziehung dieser Anwartschaft, daß ihm anstatt der Anwartschaft
auf den Eintritt in die gegen den Altschuldner sich richtende

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