Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 57 = 2.F. 21 (1910))

Schuldübernahme.

343

spricht. Solche Forderungen, zu denen außer den Ansprüchen
aus Vermächtnissen und Auflagen (§ 1967 Abs. 2) auch noch
die aus einem unter der Bedingung, daß der Beschenkte den
Schenker überlebt, gemachten und noch unerfüllten Schenk-
versprechen (vergl. § 2301) gehören, können nämlich, solange
der Gemeinschuldner lebt, überhaupt nicht zur Existenz kommen,
sie sind bei Lebzeiten des Gemeinschuldners nicht einmal als
bedingte vorhanden. Faßt man aber den Fall ins Auge, daß
der Gemeinschuldner während der Dauer des Konkursverfahrens
stirbt, so sind Forderungen der bezeichneten Art von der Be-
rücksichtigung im Konkurse nach KO. § 3 Abs. 1 schon deshalb
ausgeschlossen, weil sie zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens
noch nicht begründet waren. Denkt man endlich an den Nach-
laßkonkurs, so können in demselben nach KO. § 226 Abs. 2
Z. 5 Ansprüche aus den vom Erblasser angeordneten Vermächt-
nissen und Auflagen und natürlich auch aus Schenkungen von
Todes wegen, soweit sie nach § 2301 als Vermächtnisanord-
nungen zu behandeln sind, allerdings geltend gemacht werden.
Von praktischer Bedeutung und deshalb hier verwertbar
ist dagegen KO. § 63 Z. 4, soweit er sich aus Forderungen
aus einer Freigebigkeit unter Lebenden bezieht.
Unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, daß
durch sie nicht der Fall getroffen ist, wenn über das Vermögen
desjenigen Konkurs eröffnet ist, welcher die den Altschuldner
aus einem von diesem gemachten Schenkversprechen treffende
Verpflichtung durch Schuldübernahme übernommen hatte. Der
Gläubiger kann hier den gegen den Uebernehmer sich richtenden
und nicht auf ein von diesem geleistetes Schenkversprechen sich
stützenden Anspruch in dessen Konkurs geltend machen und hat
dabei die Stellung eines gewöhnlichen Konkursgläubigers161).
161) Anders Reichel S. 548, 549, der, obschon nicht verkennend,
daß KO. tz 63 Z. 4 für die im Texte vertretene Auffassung spricht, auf
LVII. 2. F. XXI. 23

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer