Schuldübernahme.
251
werden des den Leistungsinhalt abändernden Vertrags bezw.
der Schuldübernahme entfallen, wenn eine der in § 185 Abs. 2
Satz 1 zweite Hälfte vorgesehenen Möglichkeiten (nachträglicher
Erwerb des Rechtes des B durch den N oder Beerbung des
N durch den für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt
haftenden B) eintritt. Wie bei dem vorhin besprochenen
Novationsfalle, so muß es aber auch hier als ausgeschlossen
erachtet werden, daß der 8 bezw. der X an die mit dem N
getroffene Vereinbarung unwiderruflich gebunden bleibt, bis sich
endlich einmal eine der erwähnten Möglichkeiten verwirklicht.
ß 2. Die Verpslichtungswirkmlg der Schuldübernahme ins-
besondere und ihre Erklärung durch die Annahme einer
Sondernachfolge in die Schuld. Bedenken gegen diese
Konstruktion.
I. Die bisherigen Darlegungen haben ergeben, daß die
nach Z 414 vereinbarte Schuldübernahme nicht nur eine Ver-
fügungswirkung (das ist die Befreiung des Altschuldners),
sondern zugleich auch eine Verpflichtung des Ueber-
nehmers zur Leistung desjenigen, was bisher der Altschuldner
schuldete, und eine dieser Verpflichtung entsprechende Berechtigung
des Gläubigers gegenüber dem Uebernehmer auslöst. Wie
ist der Eintritt dieser Wirkung juristisch zu er-
klären? Die Nächstliegende Antwort scheint zu sein, daß in
dieser Beziehung dasselbe gilt wie bei der römischen Novation
und bei der vertragsmäßigen Aenderung des Obligationsinhalts
(§ 305), und daß somit die Verpsiichtungswirkung auch bei
der Schuldübernahme nach 8 414 auf einem mit dem Der-
fügungsvertrage sich verknüpfenden Verpflichtungs-
vertrage beruht23).
23) Ansätze zu dieser Auffassung bei v. S alp ins, Novation und
Delegation nach römischem Recht (1864), der (obschon sich dabei von inneren