Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 57 = 2.F. 21 (1910))

Schuldübernahme.

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unwirksame Novation 20) dadurch wirksam wird, daß B sie
genehmigt. Unverkennbar ist der vorausgesetzte Sachverhalt
dadurch eigenartig, daß die Novation kein reines Verfügungs-
geschäft in dem früher dargelegten Sinne ist. Bei den von
einem Nichtberechtigten vorgenommenen vertragsmäßigen Ver-
fügungen dieser Art kann die vom Berechtigten hinterher er-
teilte Genehmigung der dem Verfügenden gegenüberstehenden
Partei immer nur zum Vorteil gereichen, und rechtfertigt
sich hierdurch durchgreifend die heilende Kraft der Genehmigung
durch den Berechtigten. Bei der von dem als Gläubiger auf-
tretenden Nichtberechtigten vorgenommenen und deshalb un-
wirksamen Novation führt dagegen die Anwendung des § 185
Abs. 2 nicht allein zu dem Ergebnis, daß 8 von seiner bis-
herigen Schuld an den B befreit, sondern zugleich auch, daß
X Schuldner des X aus der nun als wirksam anzusehenden
nova obligatio wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge bedeutet
für den X gewiß dann keine Unbilligkeit, wenn diesem bei der
Vornahme der Novation die Nichtberechtigung des X bekannt
war und er sich somit schon von vornherein darüber klar sein
mußte, daß die Novation erst mit dem Hinzutritt eines weiteren
Umstandes zur Wirksamkeit gelangen kann. Die Beurteilung
muß sich jedoch wesentlich ändern, wenn der X den X zur
Zeit der Novation für den Berechtigten gehalten hat und erst
nachträglich das Gegenteil erfährt. Bei solcher Lage kann dem
X unmöglich zugemutet werden, durch unbegrenzte Zeit im
ungewissen darüber zu bleiben, ob er aus der nova obligatio
haftbar werden wird oder nicht, und somit, solange B nicht

20) Legt man dabei den in Anm. 16 bezeichneten Sachverhalt mit
der Abweichung zugrunde, daß die daselbst angenommene Einwilligung des
n nicht vorliegt, so würde die prior obligatio nicht aufgehoben und gegen-
über dem Anspruch aus der nova obligatio eine peremtorische Einrede be-
gründet sein.

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